Vor wenigen Tagen haben wir für unsere Mandanten, einer Bietergemeinschaft aus vormaligen Betreibergesellschaften von Coronateststationen, nach mehreren Jahren einen großen Zwischenerfolg vor dem Landgericht Berlin erzielt.
Das Landgericht hat unseren Mandanten einen Auskunftsanspruch zugesprochen und damit einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkannt. Der entgangene Gewinn dürfte im Millionenbereich liegen. Das Land Berlin hatte in der Coronazeit den Betrieb landeseigener Teststationen ausgeschrieben. Die günstigste Bieterin war zu Unrecht ausgeschlossen und die Leistungen waren während des laufenden Nachprüfungsverfahrens rechtswidrig an deutlich teurere Wettbewerber vergeben worden.
Das Verfahren wurde von Beginn an auch prominent medial begleitet: Bereits nach Erhebung der Klage hatten im Juli 2025 die Berliner Morgenpost und der Tagesspiegel auf ihren Titelseiten berichtet. Die Berliner Morgenpost hat den gerichtlichen Erfolg unserer Mandanten in ihrer Wochenendausgabe nun erneut auf ihrer Titelseite aufgegriffen. Zum Artikel (Paywall): https://www.morgenpost.de/berlin/article413342774/wegen-vergabe-von-corona-testzentren-berlin-droht-millionen-schadensersatz.html.
Die öffentliche Resonanz zeigt, dass die Aufarbeitung politischer Entscheidungen aus der Coronazeit weiterhin nicht abgeschlossen ist und der öffentlichen Hand hier wohl erneut gravierende Fehler bei der Auftragsvergabe unterlaufen sein dürften, indem der günstigste Anbieter umgangen wurde und erhebliche Mehrkosten für den Steuerzahler verursacht wurden.
Das Landgericht hat sich zu mehreren wichtigen Fragen des Vergabeschadensersatzrechts eingelassen:
- Eine unzulässige Interimsvergabe kann einem Zuschlag an den falschen Bieter gleichstehen.
- Verlängerungsoptionen können bei der Berechnung des entgangenen Gewinns zu berücksichtigen sein.
- Das Nachprüfungsverfahren hemmt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs.
Besonders bedeutsam sind aus meiner Sicht zwei Klarstellungen: Öffentliche Auftraggeber können sich ihrer Schadensersatzpflicht nicht durch Interimsvergaben entziehen. Und die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens darf nicht zulasten der Bieter gehen. Diese müssen nicht vorsorglich parallel eine Zivilklage erheben, um ihre Ansprüche zu sichern.
Das Land Berlin muss nun Auskunft über die Leistungen der Interimsauftragnehmer erteilen. Auf dieser Grundlage wird unsere Mandantin ihren Schaden beziffern.
Das Grund- und Teilurteil vom 25. September 2026 ist noch nicht rechtskräftig (LG Berlin II, Az. 34 O 111/25).